Jagdgesetznovelle: Gefahr für den Artenschutz

Die geplante Novelle des Steiermärkischen Jagdgesetzes ist aus Sicht des Naturschutzes kritisch zu bewerten. Sie verschiebt die Balance zwischen Nutzung und Schutz wildlebender Tiere deutlich – zulasten der Biodiversität. Zentrale Problematik ist ein Systembruch zwischen Jagdrecht und Naturschutzrecht: Fragen des Artenschutzes sollen zunehmend im Jagdgesetz geregelt werden. Damit droht eine fachliche Verschiebung hin zu nutzungsorientierten Interessen – statt einer ökologisch fundierten Bewertung. Besonders problematisch ist, dass verbindliche wissenschaftliche Grundlagen fehlen. Weder klare Monitoringpflichten noch nachvollziehbare populationsbiologische Kriterien sind ausreichend vorgesehen. Entscheidungen über Eingriffe in Wildtierbestände drohen damit an Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu verlieren. Auch im europäischen Kontext bestehen Bedenken: Die Vorgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie verlangen einen konsequenten Schutz gefährdeterArten. Eine Aufweichung nationaler Schutzstandards ist damit nicht vereinbar. Insgesamt entsteht der Eindruck einer Absenkung des Schutzniveaus, insbesondere bei ökologisch sensiblen und konfliktträchtigen Arten.

Fazit:
Die Jagdgesetznovelle ist in ihrer aktuellen Form nicht ausgewogen. Sie erfordert grundlegende Nachbesserungen, um Artenschutz, wissenschaftliche Standards und europarechtliche Verpflichtungen sicherzustellen.

Wolf: Schutz darf nicht im Jagdrecht aufgehen

In der geplanten Novelle der Steiermärkischen Artenschutzverordnung soll der Wolf (Canis lupus) aus Anhang C gestrichen werden. Anlass ist die unionsrechtliche Herabstufung des Wolfes vom strengen Schutzregime des FFH-Anhangs IV in Anhang V. Eine Anpassung des Landesrechts ist daher grundsätzlich nachvollziehbar – eine ersatzlose Streichung lehnt der Naturschutzbund Steiermark jedoch ab. Denn im Zusammenspiel mit der parallel vorgeschlagenen Jagdgesetznovelle bedeutet die Streichung mehr als eine formale Korrektur: Der Wolf würde aus dem naturschutzrechtlichen Schutzsystem in ein jagdrechtliches Management- und Entnahmesystem verschoben. Besonders kritisch sieht der Naturschutzbund den geplanten Vorrang jagdrechtlicher Regelungen gegenüber dem Naturschutzrecht sowie die vorgesehene Möglichkeit, bei Wolfsentnahmen Nachtzielgeräte zuzulassen. Der Wolf bleibt auch als Anhang-V-Art eine Art von gemeinschaftlichem Interesse. Entnahmen dürfen daher nur unter strengen Voraussetzungen, bei gesichertem günstigem Erhaltungszustand, nach Prüfung gelinderer Mittel und auf Basis nachvollziehbarer Daten erfolgen. Herdenschutz, Prävention, Beratung, Entschädigung, unabhängige Rissbegutachtung, genetische Dokumentation und transparentes Monitoring müssen Vorrang vor Abschüssen haben.

Der Naturschutzbund wurde historisch von Jägern gründet. Gerade diese Geschichte zeigt: Verantwortungsvolle Jagd und eigenständiger Naturschutz dürfen nicht vermischt werden. Artenschutz darf nicht in jagdliches Konfliktmanagement aufgehen. Der Naturschutzbund fordert daher, die Streichung des Wolfes aus der Artenschutzverordnung nur dann vorzunehmen, wenn gleichzeitig ein unionsrechtskonformes, fachlich überprüfbares und transparentes Schutz- und Managementsystem verbindlich gesichert wird.

Krähen-Verordnung: Ausnahme darf nicht zur Routine werden

Die Steiermark plant, die Verordnung zur Tötung von Nebel- und Rabenkrähen zu verlängern. Für 2026 sollen erneut 7.700 Aaskrähen – also Nebel- und Rabenkrähen – erlegt werden dürfen; die Verordnung soll bis 31. Dezember 2026 gelten. Der Naturschutzbund Steiermark erkennt an, dass Krähen in landwirtschaftlichen Kulturen, Forstgärten und Obstbeständen Schäden verursachen können. Eine Ausnahme vom Tötungsverbot wildlebender Vogelarten darf aber kein reguläres Bewirtschaftungsinstrument werden. Kritisiert wird vor allem das hohe pauschale Kontingent ohne ausreichend konkreten Schadensbezug. Entnahmen dürfen nicht flächig, vorsorglich oder routinemäßig erfolgen, sondern nur dort, wo erhebliche Schäden tatsächlich zu erwarten oder dokumentiert sind und gelindere Mittel nicht ausreichen. Der Naturschutzbund fordert daher ein verbindliches, ganzheitliches Krähenmanagement. Nebel- und Rabenkrähen sind hochintelligente, soziale und anpassungsfähige Vögel; Abschüsse allein lösen die Ursachen von Konflikten nicht. Notwendig sind Prävention, angepasste Saatzeitpunkte, Schutzmaßnahmen, gezielte Vergrämung, Reduktion künstlicher Nahrungsquellen, Schadensmonitoring, Erfolgskontrolle und artökologische Begleitforschung. Entnahmen dürfen nur letztes oder ergänzendes Mittel sein. Besonders heikel ist auch die Selektivität: Nebelkrähe, Rabenkrähe, Hybride und andere Rabenvögel können in der Praxis verwechselt werden. Fehlschüsse auf andere Rabenvögel wie Kolkraben, Saatkrähen oder Dohlen sind daher ein reales Artenschutzproblem. Bei Zweifeln an der Artzugehörigkeit darf keine Erlegung erfolgen.

Der Naturschutzbund verlangt deshalb verpflichtende Schulungen zur Artbestimmung, Dokumentation jeder Erlegung, stichprobenartige Kontrollen, jährliche öffentliche Evaluierung und die Erfassung von Fehlabschüssen. Kurz gesagt: 7.700 Krähen sind kein Nebensatz im Artenschutz – eine Ausnahme vom Tötungsverbot darf nicht zur jährlichen Routine werden.

 

.